JVEG-Wissen
Der JVEG-Stundensatz für Dolmetscher beträgt 93 Euro.
Für die Abrechnung zählt nicht nur die reine Dolmetschdauer. Erforderliche Reise- und Wartezeiten sowie Rundungsregeln beeinflussen den Zeitansatz.
Kurzantwort
Nach § 9 Absatz 5 JVEG beträgt das Honorar für Dolmetscher derzeit 93 Euro je Stunde. Nach § 8 Absatz 2 werden notwendige Reise- und Wartezeiten einbezogen; die letzte begonnene Stunde wird abhängig von ihrer Dauer halb oder voll angesetzt.
01
93 Euro als gesetzlicher Ausgangswert
Der Stundensatz ist Grundlage der zeitbezogenen Dolmetschervergütung. Abweichende Vereinbarungen und besondere Konstellationen müssen getrennt geprüft werden.
02
Zeitansatz korrekt dokumentieren
Beginn, Ende, Reise und Warten sollten getrennt und plausibel am Auftrag erfasst werden.
03
Zuschläge gesondert betrachten
Bei notwendiger Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Zuschlag hinzukommen.
Faktencheck und Praxis
Stundensatz, Zeitansatz und Rundung im Beispiel
- Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 5 JVEG; notwendige Reise- und Wartezeit sowie Rundung nach § 8 Abs. 2 JVEG.
- Stand
- 21. Juli 2026 · Deutschland
- Anwendungsbereich
- Zeitbezogene Vergütung einer gerichtlichen Dolmetscherleistung einschließlich erforderlicher Reise- und Wartezeit.
- Ausnahmen und Grenzen
- Abweichende Vereinbarungen und Zuschläge werden getrennt geprüft; der 93-Euro-Satz beantwortet nicht jede Sonderkonstellation.
Praxisbeispiel
Eine erforderliche Gesamtzeit von 1 Stunde 20 Minuten wird nach der Halb-/Voll-Rundungsregel mit 1,5 Stunden angesetzt. Bei 93 € pro Stunde ergibt das 139,50 € vor möglichen Auslagen, Zuschlägen und Umsatzsteuer.
Fehler beim Zeitansatz
- Nur die reine Dolmetschzeit berücksichtigen und notwendige Reise- oder Wartezeit übersehen
- Minuten ohne die gesetzliche Halb-/Voll-Rundung abrechnen
- 93-Euro-Grundsatz und mögliche Sondervereinbarung nicht getrennt dokumentieren
Vom Zeitprotokoll zum Honorar
- 1Alle erforderlichen Zeitabschnitte des Termins erfassen.
- 2Gesamtzeit nach § 8 Abs. 2 JVEG runden.
- 3Stundensatz und mögliche Abweichung mit Tarifversion prüfen.
- 4Rechenweg im Vergütungsantrag sichtbar übernehmen.
Einordnung
Wichtiger Hinweis
JustizDesk unterstützt Erfassung, Berechnung und Dokumentation. Die Inhalte dieser Seite sind allgemeine Produktinformationen und keine Rechts- oder Steuerberatung.
Zuletzt fachlich überarbeitet: 21. Juli 2026
Verantwortliche Redaktion und Fachprüfung: Alexander Komissarov