JVEG-Wissen

Der JVEG-Stundensatz für Dolmetscher beträgt 93 Euro.

Für die Abrechnung zählt nicht nur die reine Dolmetschdauer. Erforderliche Reise- und Wartezeiten sowie Rundungsregeln beeinflussen den Zeitansatz.

Kurzantwort

Nach § 9 Absatz 5 JVEG beträgt das Honorar für Dolmetscher derzeit 93 Euro je Stunde. Nach § 8 Absatz 2 werden notwendige Reise- und Wartezeiten einbezogen; die letzte begonnene Stunde wird abhängig von ihrer Dauer halb oder voll angesetzt.

01

93 Euro als gesetzlicher Ausgangswert

Der Stundensatz ist Grundlage der zeitbezogenen Dolmetschervergütung. Abweichende Vereinbarungen und besondere Konstellationen müssen getrennt geprüft werden.

Quelle: Aktuelle Fassung des JVEG bei Gesetze im Internet

02

Zeitansatz korrekt dokumentieren

Beginn, Ende, Reise und Warten sollten getrennt und plausibel am Auftrag erfasst werden.

03

Zuschläge gesondert betrachten

Bei notwendiger Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Zuschlag hinzukommen.

Faktencheck und Praxis

Stundensatz, Zeitansatz und Rundung im Beispiel

Rechtsgrundlage
§ 9 Abs. 5 JVEG; notwendige Reise- und Wartezeit sowie Rundung nach § 8 Abs. 2 JVEG.
Stand
21. Juli 2026 · Deutschland
Anwendungsbereich
Zeitbezogene Vergütung einer gerichtlichen Dolmetscherleistung einschließlich erforderlicher Reise- und Wartezeit.
Ausnahmen und Grenzen
Abweichende Vereinbarungen und Zuschläge werden getrennt geprüft; der 93-Euro-Satz beantwortet nicht jede Sonderkonstellation.

Praxisbeispiel

Eine erforderliche Gesamtzeit von 1 Stunde 20 Minuten wird nach der Halb-/Voll-Rundungsregel mit 1,5 Stunden angesetzt. Bei 93 € pro Stunde ergibt das 139,50 € vor möglichen Auslagen, Zuschlägen und Umsatzsteuer.

Fehler beim Zeitansatz

  • Nur die reine Dolmetschzeit berücksichtigen und notwendige Reise- oder Wartezeit übersehen
  • Minuten ohne die gesetzliche Halb-/Voll-Rundung abrechnen
  • 93-Euro-Grundsatz und mögliche Sondervereinbarung nicht getrennt dokumentieren

Vom Zeitprotokoll zum Honorar

  1. 1Alle erforderlichen Zeitabschnitte des Termins erfassen.
  2. 2Gesamtzeit nach § 8 Abs. 2 JVEG runden.
  3. 3Stundensatz und mögliche Abweichung mit Tarifversion prüfen.
  4. 4Rechenweg im Vergütungsantrag sichtbar übernehmen.

Einordnung

Wichtiger Hinweis

JustizDesk unterstützt Erfassung, Berechnung und Dokumentation. Die Inhalte dieser Seite sind allgemeine Produktinformationen und keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zuletzt fachlich überarbeitet: 21. Juli 2026

Verantwortliche Redaktion und Fachprüfung:

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Häufige Fragen

Kurz und klar beantwortet.

Wie hoch ist der JVEG-Stundensatz für Dolmetscher?

Die aktuelle gesetzliche Fassung nennt 93 Euro je Stunde.

Wird Reisezeit vergütet?

Notwendige Reisezeit gehört nach § 8 Absatz 2 grundsätzlich zur erforderlichen Zeit; der konkrete Ansatz hängt vom Einzelfall ab.

Wird jede angefangene Stunde voll berechnet?

Nein. Für die letzte begonnene Stunde enthält § 8 Absatz 2 eine Halb-/Voll-Rundungsregel.

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