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Nach § 8 Abs. 2 JVEG zählt die erforderliche Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeit. Die letzte begonnene Stunde wird bis einschließlich 30 Minuten als halbe, bei mehr als 30 Minuten als volle Stunde angesetzt.

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Häufige Fragen

Wird Wartezeit nach JVEG vergütet?

Notwendige Wartezeit gehört nach § 8 Abs. 2 zur erforderlichen Zeit. Die Notwendigkeit muss im konkreten Auftrag bestehen.

Wie werden angebrochene Stunden gerundet?

Bis einschließlich 30 Minuten wird die letzte begonnene Stunde halb, bei mehr als 30 Minuten voll angesetzt.

Sind Nachtzuschläge enthalten?

Nein. Dafür steht der gesonderte Nachtzuschlagsrechner bereit.

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