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Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag berechnen.
Zuschlagsfähige Zeit erfassen und Grundhonorar, 20-Prozent-Zuschlag und Summe getrennt sehen.
Direkte Antwort
§ 9 Abs. 6 JVEG erhöht das Honorar um 20 Prozent, wenn die Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- beziehungsweise Feiertagen erbracht wird und die heranziehende Stelle ihre Notwendigkeit zu dieser Zeit feststellt.
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Verantwortliche Redaktion: JustizDesk
Häufige Fragen
Wie hoch ist der JVEG-Nachtzuschlag?
Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 beträgt die Erhöhung 20 Prozent.
Welche Uhrzeit gilt als Nachtzeit?
Das gesetzliche Zeitfenster liegt zwischen 23 und 6 Uhr.
Gilt der Zuschlag automatisch?
Nein. Die heranziehende Stelle muss feststellen, dass die Leistung zu dieser Zeit notwendig war.