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Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag berechnen.

Zuschlagsfähige Zeit erfassen und Grundhonorar, 20-Prozent-Zuschlag und Summe getrennt sehen.

Direkte Antwort

§ 9 Abs. 6 JVEG erhöht das Honorar um 20 Prozent, wenn die Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- beziehungsweise Feiertagen erbracht wird und die heranziehende Stelle ihre Notwendigkeit zu dieser Zeit feststellt.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der JVEG-Nachtzuschlag?

Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 beträgt die Erhöhung 20 Prozent.

Welche Uhrzeit gilt als Nachtzeit?

Das gesetzliche Zeitfenster liegt zwischen 23 und 6 Uhr.

Gilt der Zuschlag automatisch?

Nein. Die heranziehende Stelle muss feststellen, dass die Leistung zu dieser Zeit notwendig war.

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