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Dreimonatige JVEG-Antragsfrist orientierend berechnen.
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Direkte Antwort
Nach § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch grundsätzlich, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird. Der Fristbeginn richtet sich unter anderem danach, ob eine Dolmetscherzuziehung, Übersetzung, vorzeitige Erledigung oder mehrfache Heranziehung vorliegt.
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- § 2 JVEG – Geltendmachung und Fristbeginn
- § 188 BGB – Fristende
- § 193 BGB – Sonnabend, Sonntag und Feiertag
Verantwortliche Redaktion: JustizDesk
Häufige Fragen
Wie lang ist die JVEG-Antragsfrist?
§ 2 Abs. 1 nennt grundsätzlich drei Monate.
Welches Datum muss ich eingeben?
Bei Dolmetschern regelmäßig das Ende der Zuziehung, bei Übersetzungen den Eingang bei der beauftragenden Stelle; § 2 nennt weitere Fälle.
Berücksichtigt der Rechner Feiertage?
Nein. Wochenenden werden markiert beziehungsweise verschoben, staatliche Feiertage am maßgeblichen Ort müssen zusätzlich geprüft werden.