JVEG-Wissen

Die JVEG-Vergütung muss grundsätzlich binnen drei Monaten geltend gemacht werden.

Der konkrete Fristbeginn hängt von Art und Ende der Heranziehung ab. Deshalb gehören Leistungsende und Einreichungstermin zusammen dokumentiert.

Kurzantwort

Nach § 2 Absatz 1 JVEG erlischt der Anspruch grundsätzlich, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der heranziehenden oder beauftragenden Stelle geltend gemacht wird. Für Dolmetscher beginnt die Frist regelmäßig mit Beendigung der Zuziehung; das Gesetz regelt weitere Fälle und Ausnahmen.

01

Fristbeginn aus dem Auftrag ableiten

Terminende, vorzeitige Erledigung oder mehrere Heranziehungen im selben Verfahren können für den Fristbeginn relevant sein.

Quelle: Aktuelle Fassung des JVEG bei Gesetze im Internet

02

Einreichung und Wiedervorlage dokumentieren

Einreichungsdatum, Übermittlungsweg und Zahlungsziel sollten am Vergütungsantrag festgehalten werden.

03

Ausnahmen nicht automatisieren

Fristverlängerung und Wiedereinsetzung hängen von gesetzlichen Voraussetzungen und dem Einzelfall ab. JustizDesk ersetzt diese Prüfung nicht.

Faktencheck und Praxis

Fristbeginn, Wiedervorlage und Einreichung verbinden

Rechtsgrundlage
§ 2 JVEG für Geltendmachung, Fristbeginn, Verlängerung und Wiedereinsetzung.
Stand
21. Juli 2026 · Deutschland
Anwendungsbereich
Rechtzeitige Geltendmachung der Vergütung nach dem für den konkreten Auftrag maßgeblichen Fristbeginn.
Ausnahmen und Grenzen
Fristbeginn und mögliche Ausnahmen hängen vom Verfahren ab; Verlängerung oder Wiedereinsetzung greifen nicht automatisch.

Praxisbeispiel

Nach Ende der Zuziehung wird sofort eine Wiedervorlage vor Ablauf der Dreimonatsfrist gesetzt. Einreichungsdatum und Übermittlungsweg werden anschließend am Antrag dokumentiert.

Fehler bei der Antragsfrist

  • Fristbeginn pauschal mit Rechnungsdatum gleichsetzen
  • Einreichungsweg und tatsächliches Eingangsdatum nicht sichern
  • Wiedereinsetzung oder Fristverlängerung als automatische Lösung behandeln

Vom maßgeblichen Ereignis zum Eingangsnachweis

  1. 1Maßgebliches Ereignis und Fristbeginn am Auftrag speichern.
  2. 2Wiedervorlage mit ausreichendem Vorlauf setzen.
  3. 3Antrag vor Ablauf finalisieren und übermitteln.
  4. 4Eingang, Übermittlungsweg und Nachweis dokumentieren.

Einordnung

Wichtiger Hinweis

JustizDesk unterstützt Erfassung, Berechnung und Dokumentation. Die Inhalte dieser Seite sind allgemeine Produktinformationen und keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zuletzt fachlich überarbeitet: 21. Juli 2026

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Häufige Fragen

Kurz und klar beantwortet.

Wie lang ist die JVEG-Antragsfrist?

§ 2 Absatz 1 nennt grundsätzlich drei Monate.

Wann beginnt die Frist für Dolmetscher?

Regelmäßig mit Beendigung der Zuziehung; bei besonderen Abläufen gelten die weiteren Regeln des § 2.

Kann die Frist verlängert werden?

Das Gesetz sieht einen begründeten Antrag auf Verlängerung vor. Der konkrete Fall sollte rechtlich geprüft werden.

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