JVEG-Wissen
Die JVEG-Vergütung muss grundsätzlich binnen drei Monaten geltend gemacht werden.
Der konkrete Fristbeginn hängt von Art und Ende der Heranziehung ab. Deshalb gehören Leistungsende und Einreichungstermin zusammen dokumentiert.
Kurzantwort
Nach § 2 Absatz 1 JVEG erlischt der Anspruch grundsätzlich, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der heranziehenden oder beauftragenden Stelle geltend gemacht wird. Für Dolmetscher beginnt die Frist regelmäßig mit Beendigung der Zuziehung; das Gesetz regelt weitere Fälle und Ausnahmen.
01
Fristbeginn aus dem Auftrag ableiten
Terminende, vorzeitige Erledigung oder mehrere Heranziehungen im selben Verfahren können für den Fristbeginn relevant sein.
02
Einreichung und Wiedervorlage dokumentieren
Einreichungsdatum, Übermittlungsweg und Zahlungsziel sollten am Vergütungsantrag festgehalten werden.
03
Ausnahmen nicht automatisieren
Fristverlängerung und Wiedereinsetzung hängen von gesetzlichen Voraussetzungen und dem Einzelfall ab. JustizDesk ersetzt diese Prüfung nicht.
Faktencheck und Praxis
Fristbeginn, Wiedervorlage und Einreichung verbinden
- Rechtsgrundlage
- § 2 JVEG für Geltendmachung, Fristbeginn, Verlängerung und Wiedereinsetzung.
- Stand
- 21. Juli 2026 · Deutschland
- Anwendungsbereich
- Rechtzeitige Geltendmachung der Vergütung nach dem für den konkreten Auftrag maßgeblichen Fristbeginn.
- Ausnahmen und Grenzen
- Fristbeginn und mögliche Ausnahmen hängen vom Verfahren ab; Verlängerung oder Wiedereinsetzung greifen nicht automatisch.
Praxisbeispiel
Nach Ende der Zuziehung wird sofort eine Wiedervorlage vor Ablauf der Dreimonatsfrist gesetzt. Einreichungsdatum und Übermittlungsweg werden anschließend am Antrag dokumentiert.
Fehler bei der Antragsfrist
- Fristbeginn pauschal mit Rechnungsdatum gleichsetzen
- Einreichungsweg und tatsächliches Eingangsdatum nicht sichern
- Wiedereinsetzung oder Fristverlängerung als automatische Lösung behandeln
Vom maßgeblichen Ereignis zum Eingangsnachweis
- 1Maßgebliches Ereignis und Fristbeginn am Auftrag speichern.
- 2Wiedervorlage mit ausreichendem Vorlauf setzen.
- 3Antrag vor Ablauf finalisieren und übermitteln.
- 4Eingang, Übermittlungsweg und Nachweis dokumentieren.
Einordnung
Wichtiger Hinweis
JustizDesk unterstützt Erfassung, Berechnung und Dokumentation. Die Inhalte dieser Seite sind allgemeine Produktinformationen und keine Rechts- oder Steuerberatung.
Zuletzt fachlich überarbeitet: 21. Juli 2026
Verantwortliche Redaktion und Fachprüfung: Alexander Komissarov