JVEG-Wissen

Nacht- und Feiertagszuschlag setzt mehr als eine passende Uhrzeit voraus.

§ 9 Absatz 6 JVEG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung um 20 Prozent vor.

Kurzantwort

Der Zuschlag beträgt 20 Prozent, wenn die Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- beziehungsweise Feiertagen erbracht wird und die heranziehende Stelle feststellt, dass die Leistung zu dieser Zeit notwendig ist.

01

Zeitfenster und Kalendertag prüfen

Maßgeblich sind 23 bis 6 Uhr sowie Sonn- und Feiertage. Ein Samstag allein ist in § 9 Absatz 6 nicht als Zuschlagsgrund genannt. Beginn und Ende müssen den betroffenen Zeitraum eindeutig erkennen lassen.

Quelle: § 9 JVEG in der aktuellen amtlichen Fassung

02

Notwendigkeitsfeststellung beachten

Die Uhrzeit allein genügt nicht: Das Gesetz verlangt zusätzlich die Feststellung der heranziehenden Stelle.

03

Zuschlag in der Berechnung erklären

JustizDesk weist Rechtsgrundlage, Zuschlagszeit und Betrag getrennt vom Grundhonorar aus. Der fachliche Prüfstand und spätere Änderungen sind öffentlich dokumentiert.

Faktencheck und Praxis

Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag konkret geprüft

Rechtsgrundlage
§ 9 Abs. 6 JVEG für notwendige Leistungen zwischen 23 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.
Stand
21. Juli 2026 · Deutschland
Anwendungsbereich
Zuschlagsfähige Dolmetscherleistungen im gesetzlichen Zeitfenster oder an Sonn- und Feiertagen.
Ausnahmen und Grenzen
Samstage allein lösen keinen Zuschlag aus. Zusätzlich ist die Feststellung der heranziehenden Stelle erforderlich.

Praxisbeispiel

Zwei zuschlagsfähige Stunden ergeben zunächst 186 €. Bei festgestellter Notwendigkeit zur gesetzlichen Zuschlagszeit kommen 20 %, also 37,20 €, hinzu.

Fehler beim Zuschlagszeitraum

  • Das frühere Zeitfenster statt 23 bis 6 Uhr verwenden
  • Samstage ohne Sonn- oder Feiertag automatisch bezuschlagen
  • Feststellung der heranziehenden Stelle nicht dokumentieren

Vom Leistungszeitraum zum Zuschlag

  1. 1Tatsächlichen Leistungszeitraum minutengenau erfassen.
  2. 2Nacht-, Sonn- oder Feiertagsanteil getrennt bestimmen.
  3. 3Feststellung der heranziehenden Stelle dokumentieren.
  4. 4Zuschlag mit Rechtsgrundlage in der Berechnung ausweisen.

Einordnung

Wichtiger Hinweis

JustizDesk unterstützt Erfassung, Berechnung und Dokumentation. Die Inhalte dieser Seite sind allgemeine Produktinformationen und keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zuletzt fachlich überarbeitet: 21. Juli 2026

Verantwortliche Redaktion und Fachprüfung:

Prüfprozess und fachliche Änderungen ansehen

Häufige Fragen

Kurz und klar beantwortet.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag nach JVEG?

§ 9 Absatz 6 nennt eine Erhöhung des Honorars um 20 Prozent.

Ab wann gilt die Nachtzeit?

Das gesetzliche Zeitfenster liegt zwischen 23 und 6 Uhr.

Gilt der Zuschlag automatisch?

Nein. Zusätzlich muss die heranziehende Stelle die Notwendigkeit der Leistung zu dieser Zeit feststellen.

Bereit für einen durchgängigen Ablauf?

Starten Sie mit Ihrem nächsten Gerichtstermin.

14 Tage testen. Danach den passenden Tarif wählen.

Kostenlos starten