JVEG-Wissen

JVEG-Fahrtkosten brauchen Strecke, Anlass und passende Nachweise.

Für Gerichtsdolmetscher sieht § 5 JVEG bei Nutzung eines eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugs derzeit 0,42 Euro je gefahrenem Kilometer vor.

Kurzantwort

Fahrtkosten werden nach Verkehrsmittel unterschiedlich behandelt. Für ein eigenes oder unentgeltlich überlassenes Kraftfahrzeug nennt § 5 Absatz 2 JVEG für Anspruchsberechtigte wie Dolmetscher 0,42 Euro je gefahrenem Kilometer; regelmäßig anfallende bare Auslagen wie Parkentgelte können hinzukommen.

01

Kilometer nachvollziehbar festhalten

Ausgangspunkt, Ziel, Hin- und Rückweg sowie gefahrene Kilometer sollten dem konkreten Auftrag zugeordnet sein.

Quelle: Aktuelle Fassung des JVEG bei Gesetze im Internet

02

Öffentliche Verkehrsmittel und Parken

Tickets und Parkbelege werden als eigene Auslage dokumentiert. So bleibt ihre Zuordnung zur Reise erhalten.

03

Reisezeit nicht mit Fahrtkosten verwechseln

Kilometerersatz betrifft Fahrzeugkosten. Der zeitliche Aufwand wird getrennt als notwendige Reisezeit betrachtet.

Faktencheck und Praxis

Kilometer, Parken und Tickets sauber trennen

Rechtsgrundlage
§ 5 JVEG für Fahrtkosten und weitere notwendige Reisekosten.
Stand
21. Juli 2026 · Deutschland
Anwendungsbereich
Notwendige Hin- und Rückfahrt zum gerichtlichen Auftrag mit eigenem Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln.
Ausnahmen und Grenzen
Kilometerersatz, Tickets, Parken und Reisezeit sind unterschiedliche Positionen; Notwendigkeit und Belege bleiben auftragsbezogen.

Praxisbeispiel

Bei 40 gefahrenen Kilometern mit eigenem Fahrzeug ergeben 0,42 € je Kilometer 16,80 €. Ein notwendiges Parkentgelt wird getrennt und mit Beleg dokumentiert.

Fehler bei Fahrtkosten und Belegen

  • Hin- und Rückweg miteinander verwechseln oder Kilometer doppelt ansetzen
  • Park- und Ticketkosten ohne Beleg dem Kilometerbetrag zuschlagen
  • Verkehrsmittel und Notwendigkeit der Fahrt nicht am Auftrag festhalten

Von der Strecke zur Fahrtkostenposition

  1. 1Verkehrsmittel sowie Hin- und Rückweg am Auftrag anlegen.
  2. 2Kilometer, Tickets und Parkauslagen getrennt erfassen.
  3. 3Plausibilität und Belege vor der Berechnung prüfen.
  4. 4Fahrtpositionen in Antrag und Export übernehmen.

Einordnung

Wichtiger Hinweis

JustizDesk unterstützt Erfassung, Berechnung und Dokumentation. Die Inhalte dieser Seite sind allgemeine Produktinformationen und keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zuletzt fachlich überarbeitet: 21. Juli 2026

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Häufige Fragen

Kurz und klar beantwortet.

Wie hoch ist die Kilometerpauschale nach JVEG?

Für Dolmetscher nennt § 5 Absatz 2 derzeit 0,42 Euro je gefahrenem Kilometer bei den dort beschriebenen Fahrzeugen.

Kann Parken zusätzlich angesetzt werden?

Regelmäßig anfallende bare Auslagen wie Parkentgelte werden in § 5 Absatz 2 zusätzlich genannt.

Sollte ich Belege speichern?

Digitale Nachweise erleichtern die Zuordnung und Prüfung der geltend gemachten Auslagen.

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