JVEG-Wissen

Kurzfristig aufgehobener Gerichtstermin: Ausfall sauber dokumentieren.

Die Ausfallentschädigung setzt mehrere gesetzliche Bedingungen und einen versicherten Einkommensverlust voraus.

Kurzantwort

Nach § 9 Absatz 5 JVEG kann bei Terminsaufhebung eine Ausfallentschädigung entstehen, wenn die Aufhebung nicht in der Person des Dolmetschers begründet ist, erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt wurde und der Einkommensverlust versichert wird. Der Höchstbetrag entspricht dem Honorar für zwei Stunden.

01

Mitteilungszeitpunkt festhalten

Datum und Uhrzeit der Aufhebung sowie der ursprüngliche Termin müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Quelle: Aktuelle Fassung des JVEG bei Gesetze im Internet

02

Einkommensverlust beziffern

Das Gesetz verlangt eine Versicherung zur Höhe des erlittenen Einkommensverlusts. Der Betrag wird nicht automatisch pauschal in voller Höhe angesetzt.

03

Stornierter Auftrag bleibt abrechenbar

JustizDesk hält stornierte Aufträge deshalb in den aktiven Arbeitslisten, bis Ausfallberechnung und Antrag erledigt sind.

Faktencheck und Praxis

Terminaufhebung und Einkommensverlust nachvollziehen

Rechtsgrundlage
§ 9 Abs. 5 JVEG für kurzfristig aufgehobene Termine und begrenzte Ausfallentschädigung.
Stand
21. Juli 2026 · Deutschland
Anwendungsbereich
Kurzfristig aufgehobene gerichtliche Termine unter den gesetzlichen Voraussetzungen und bei dokumentiertem Einkommensverlust.
Ausnahmen und Grenzen
Nicht jede Absage ist entschädigungsfähig; Zeitpunkt, Voraussetzungen und Höchstbetrag müssen gemeinsam erfüllt sein.

Praxisbeispiel

Wird ein Termin rechtzeitig im gesetzlichen Kurzfristfenster aufgehoben und ein Einkommensverlust von 140 € versichert, bleibt dieser Betrag unter dem Höchstwert von zwei Honorarstunden. Alle weiteren Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.

Fehler bei der Ausfallentschädigung

  • Jede Terminaufhebung automatisch als Ausfall abrechnen
  • Zeitpunkt der Absage und versicherten Einkommensverlust nicht dokumentieren
  • Gesetzliche Begrenzung auf höchstens zwei Honorarstunden übersehen

Von der Absage zur begründeten Ausfallposition

  1. 1Terminaufhebung mit Zeitpunkt und Mitteilung sichern.
  2. 2Voraussetzungen und Einkommensverlust dokumentieren.
  3. 3Höchstbetrag gegen zwei Honorarstunden prüfen.
  4. 4Ausfallposition begründet in den Antrag übernehmen.

Einordnung

Wichtiger Hinweis

JustizDesk unterstützt Erfassung, Berechnung und Dokumentation. Die Inhalte dieser Seite sind allgemeine Produktinformationen und keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zuletzt fachlich überarbeitet: 21. Juli 2026

Verantwortliche Redaktion und Fachprüfung:

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Häufige Fragen

Kurz und klar beantwortet.

Wie hoch ist die maximale Ausfallentschädigung?

Sie ist nach § 9 Absatz 5 auf einen Betrag begrenzt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

Reicht jede Terminabsage?

Nein. Mitteilungszeitpunkt, Ursache und nachgewiesener beziehungsweise versicherter Einkommensverlust sind relevant.

Kann JustizDesk den Ausfall berechnen?

Ja. Der Ausfall kann mit Verlustbetrag und den erforderlichen Angaben im JVEG-Rechenweg abgebildet werden.

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